Donnerstag, 21. Mai 2020

Corona-Verordnung und Vorsatz




Zum Glück lief die Demo in Konstanz mitsamt der Polizei harmonisch ab, wenn es auch nicht bedingungslos war. Mit anderen Worten, die anwesenden Polizisten schöpften ihren Ermessenspielraum im Rahmen ihrer Weisungsgebundenheit zugunsten der Demonstration aus, indem sie sich so weit wie möglich zurückhielten und die Veranstalter sorgten dafür dass die Demonstrationsvorgaben so weit wie möglich erfüllt wurden. 


Am Rande der Demonstration tollten der Hund meiner Begleiterin und seine neue Bekanntschaft auf der Rasenfläche frei herum. Daran hatte sich zwar niemand im Umfeld gestört, aber Vorschrift ist Vorschrift und so kam dann ein Polizist herbei, der meine Begleiterin fragte "Sie wissen, dass hier Leinenpflicht ist?!". Nachdem sie dies bejahte, erwiderte er "Dann ist es Vorsatz". Sie sagte daraufhin so etwas wie "Wollen Sie sich zum Ordnungshüter degradieren, doch nicht heute..." und etwas indigniert meinte er dann "Nein, heute nicht" 👍. Hinter jeder Uniform steht ein Mensch und dementsprechend kann es eine Kommunikation auf Augenhöhe geben. Ihren Hund leinte sie daraufhin für die verbleibende Zeit an. 

Warum ich dieses Randgeschehen erwähne, liegt der Aussage "Dann ist es Vorsatz" inne:
Art. 2 Grundgesetz garantiert die Freiheit der Person. Das ist die Prämisse und eingeschränkt werden darf dieses Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes. Die Coronavirus-Verordnungen liegen maßgeblich dem §28 Infektionsschutzgesetz zugrunde, doch lassen sich aus diesem keine allgemeinen Kontaktverbote, Abstandsgebote sowie Maskenpflicht herleiten. Die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht zu stellen ist unzulässig und dies erst recht in Bezug zu einem Virustyp, welcher in seinen Auswirkungen nicht schlimmer als eine saisonale Grippe ist. Was also wenn Weisungsgebundenheit eine Verletzung des Grundgesetzes impliziert?...

Polizeibeamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung, haben einen Eid auf das Grundgesetz geleistet und nicht nur eine Gehorsamspflicht sondern ebenso eine Remonstrationspflicht. D.h. wenn ein Polizist weiß dass eine Anordnung entgegen dem Grundgesetz ist und er dieser trotzdem folgt, dann ist es Vorsatz

Allerdings gelten Beamte als von ihrer eigenen Verantwortung befreit, wenn sie remonstriert haben und die Anordnung von höherer Stelle bestätigt wird. Da es sich hierbei um eine Landesverordnung handelt, dürfte es für einzelne gewissenhafte Polizisten wohl vermutlich schwierig bis unmöglich sein mit einem Rechtszweifel Gehör zu finden. Im konstruktiven Sinne kann es sich ändern, wenn es zureichend Polizisten gibt die es tun und genügend Menschen in der Bevölkerung, die einen öffentlichen Druck erzeugen und somit auch diesen Polizisten den Rücken stärken. Prozessmäßig Hand in Hand. Ansonsten stehen wir vielleicht eines Tages vor einem Bürgerkrieg. Einem offenen oder/und versteckten, was mich auch Eingedenk des fortschreitenden Überwachungswahns (z.B. dass man derzeit noch nicht einmal anonym in eine Gaststätte gehen darf) überhaupt nicht wundern würde.  




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