Dienstag, 24. März 2020

Covid-19: Allgemeiner Freiheitsentzug verfassungswidrig?

Voranstellen möchte ich, dass eine Heilbehandlung laut § 28 Infektionsschutzgesetz nicht angeordnet werden darf. Ein weiterer Beleg für die Verfassungswidrigkeit der seit 01.03.2020 in Kraft getretenen Masern-Impfpflicht, welche eine Einbringung toxischer Substanzen in den Körper wohlgemerkt gesunder Menschen impliziert.

Insofern stellt sich hier die Frage, ob die derzeit angeordneten Maßnahmen des allgemeinen Freiheitsentzuges die Erweiterung eines kriminellen Potenzials von Entscheidungsträgern in der Regierung darstellen.

Gerhard Wisnewski - Corona: Ausgangssperren rechtswidrig!"

Verbleiben wir einmal beim Beispiel Bayern und ziehen hierbei ebenso in Betracht, dass das Bayrische Katastrophenschutzgesetz durchaus allgemeinverbindliche Einschränkungen im Kollektiv zulässt:
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Relevant ist hierbei aber:
                                  Zitatquelle



Prof. C. Görisch/Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW in Münster:
"Man muss sich fragen, welche Beschneidung der Freiheitsrechte ist verhältnismäßig?"

Meine unbeschnittene Meinung zu dieser Frage ist, dass sich die angeordneten Maßnahmen schon jetzt nach so kurzer Zeit gegenteilig auszuwirken beginnen. Beispielsweise ist mir hier und da zu Ohren gekommen, auf welche Weise die Gewährleistung einer medizinischen Versorgung infolge der Maßnahmen bereits in Mitleidenschaft geraten ist. Je länger dieser Zustand währt, desto größer die Gefahr dass eine Katastrophe mit irreparablen Folgen hierdurch erst ausgelöst wird. Werden sich die wirtschaftlichen Folgen durch eine Neuverschuldung kompensieren lassen oder beginnt das System dann zu kollabieren? Von daher hoffe ich dass der Spuk bald wieder vorbei ist und eine holde Maid mich anlässlich dessen mit einem Bio-Kuss begrüßen wird...


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